Ersatzaussonderung

Ersatzaussonderung
Begriff der Insolvenzordnung (§ 48 InsO). E. kommt in Betracht, wenn jemand ein Recht auf  Aussonderung gehabt hätte, zu dessen Geltendmachung er jedoch infolge unberechtigter entgeltlicher Veräußerung (1) durch den  Gemeinschuldner vor oder (2) durch den  Insolvenzverwalter nach  Insolvenzeröffnung nicht mehr in der Lage ist. Durch E. soll der Geschädigte entschädigt werden.
- Ansprüche des Berechtigten: (1) Wenn die Gegenleistung der Veräußerung zz. der Insolvenzeröffnung noch aussteht, auf Abtretung dieses Anspruchs; (2) auf Herausgabe der Gegenleistung, sofern sie nach der Insolvenzeröffnung zur Masse gezogen und noch unterscheidbar vorhanden ist (ist sie vorher vom Schuldner eingezogen, so besteht lediglich eine  Insolvenzforderung auf Schadensersatz); (3) wenn die Gegenleistung nicht mehr unterscheidbar vorhanden ist, auf den Betrag als Masseschuld, um den die  Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert ist (§ 48 InsO).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Aussonderung — im ⇡ Insolvenzverfahren Trennung eines nicht zum Vermögen des ⇡ Gemeinschuldners gehörenden Gegenstandes von der ⇡ Insolvenzmasse (§§ 47, 48 InsO). Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt im Streitfalle vor dem ordentlichen Gericht. Fälle: 1.… …   Lexikon der Economics

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