- Ersatzaussonderung
- Begriff der Insolvenzordnung (§ 48 InsO). E. kommt in Betracht, wenn jemand ein Recht auf ⇡ Aussonderung gehabt hätte, zu dessen Geltendmachung er jedoch infolge unberechtigter entgeltlicher Veräußerung (1) durch den ⇡ Gemeinschuldner vor oder (2) durch den ⇡ Insolvenzverwalter nach ⇡ Insolvenzeröffnung nicht mehr in der Lage ist. Durch E. soll der Geschädigte entschädigt werden.- Ansprüche des Berechtigten: (1) Wenn die Gegenleistung der Veräußerung zz. der Insolvenzeröffnung noch aussteht, auf Abtretung dieses Anspruchs; (2) auf Herausgabe der Gegenleistung, sofern sie nach der Insolvenzeröffnung zur Masse gezogen und noch unterscheidbar vorhanden ist (ist sie vorher vom Schuldner eingezogen, so besteht lediglich eine ⇡ Insolvenzforderung auf Schadensersatz); (3) wenn die Gegenleistung nicht mehr unterscheidbar vorhanden ist, auf den Betrag als Masseschuld, um den die ⇡ Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert ist (§ 48 InsO).
Lexikon der Economics. 2013.